Satzung der Stiftung Oberschwaben

§1 Name, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Oberschwaben".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Biberach an der Riß

§2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere an die Gesellschaft Oberschwaben für Geschichte und Kultur e.V., die Kultur und Heimatpflege Oberschwabens.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(3)Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. l AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet.

Daneben kann die Stiftung die in § 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch die Entwicklung von Forschungsprojekten, die Förderung von Forschungsvorhaben und die Erteilung von Forschungsaufträgen zur Geschichte und Kultur Oberschwabens sowie insbesondere auch durch die Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen mit Bezug zur Geschichte und Kultur Oberschwabens.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Zuwendungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen

(1) Stiftungsvermögen ist das bei ihrer Einrichtung auf sie übertragene Vermögen von DM 2.000.000,00. Zustiftungen sind möglich.

(2) Das Stiftungsvermögen im Sinne der vorstehenden Ziffer l ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten.

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes nach § 2 der Satzung stehen ausschließlich die Erträge der Stiftung zur Verfügung sowie Spenden, die nicht mit der ausdrücklichen oder mutmaßlichen Bestimmung ihrer Zuführung zum Stiftungsvermögen im Sinne der vorstehenden Ziffer l geleistet wurden.

(4) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen im steuerlich zulässigen Umfang Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nach­ haltig erfüllen zu können.

§5 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

der Stiftungsvorstand und
der Stiftungsrat.

(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Kosten; daneben können angemessene Sitzungsgelder - auch als Pauschale - gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§6 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden des Vorstandes, dem ersten Stellvertreter und dem zweiten Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes ist der Präsident des Kuratoriums der Gesellschaft Oberschwaben für Geschichte und Kultur e.V., z.Zt. Herr Siegfried Weishaupt.

(3) Erstes stellvertretendes Vorstandsmitglied ist der jeweilige Verbandsvorsitzende des Zweckverbands Oberschwäbische Elektrizitätswerke. Zweites stellvertretendes Vorstandsmitglied (Schatzmeister) ist der jeweilige Vorstandsvorsitzende der Kreis­sparkasse Biberach, Kreissparkasse Ravensburg oder Kreissparkasse Sigmaringen nach Bestimmung durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und seinem ersten Stellvertreter. Das zweite stellvertretende Vorstandsmitglied führt auch die Geschäfte der Stiftung.

(4) Bekleidet ein Stiftungsvorstandsmitglied gleichzeitig in Personalunion zwei oder mehr dieser Amtsinhaberstellungen, so bestimmen für diese Zeit die verbleibenden Stiftungsratsmitglieder ein Ehrenmitglied für den Stiftungsvorstand. Das gleiche gilt, wenn ein Amtsinhaber die Berufung in den Stiftungsvorstand nicht annimmt oder die Mitgliedschaftim Stiftungsvorstand niederlegt. Kommen die vorstehend genannten Amtsinhaberschaften in Wegfall, so tritt jeweils an die Stelle der weggefallenen Amtsinhaberschaft diejenige, die die Funktion der weggefallenen Amtsinhaberschaft übernehmen.

(5) Der Stiftungsvorstand ist Vorstand der Stiftung im Sinne von §26 BGB.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind für sich allein vertretungsberechtigt. Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden wird er durch den ersten Stell­vertreter vertreten. Im Fall von dessen Verhinderung erfolgt die Vertretung durch den zweiten Stellvertreter.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies fordert.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des ersten Stellvertreters den Ausschlag.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Vorstandsaufgaben zwischen dem Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertretern aufgeteilt werden.

(9) Der Vorstand führt und verwaltet die Stiftung gemäß dem Willen des Stifters. Ihm obliegen alle Aufgaben und laufenden Geschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung dem Stiftungsrat zugewiesen sind: Zu den Aufgaben gehören insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung, entsprechende Rechnungslegung
c) Erstellung des Haushaltsplanes
d) die Anstellung - falls erforderlich - von haupt- und nebenamtlichen Hilfskräften sowie des Geschäftsführers.

§7 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Mitglieder des Stiftungsrates sind:

a) Der jeweilige Präsident der Industrie- und Handelskammer Ulm oder ein von ihm benanntes Präsidiumsmitglied im Wechsel mit dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben oder einem von ihm benannten Präsidiumsmitglied. Das Mitglied wechselt jeweils nach einer Amtszeit. Erstes Mitglied ist der Präsident der Industrie- und Handelkammer.
b) Ein Landrat der oberschwäbischen Landkreise Biberach, Sigmaringen und Ravensburg. Das Mitglied wechselt jeweils nach einer Amtszeit entsprechend der vorgenannten Reihenfolge.
c) Die Vorstandsvorsitzenden der Kreissparkasse Biberach, Ravensburg und Sigmaringen oder ein vom Vorstand benanntes Vorstandsmitglied im Wechsel, soweit sie nicht dem Stiftungsvorstand angehören. Das Mitglied wechselt jeweils nach einer Amtszeit. Erstes Mitglied ist der Vorstandsvorsitzende der Kreissparkasse Ravensburg.
d) Johannes Fürst von Waldburg zu Wolfegg im Wechsel nach jeweils 2 1/2 Jahren mit Erich Erbgraf von Waldburg zu Zeil bzw. deren jeweilige Rechtsnachfolger. Erstes Mitglied ist Johannes Fürst von Waldburg zu Wolfegg.
e) Der Vorsitzende der Gesellschaft Oberschwaben für Geschichte und Kultur e.V.
f) Vier weitere Mitglieder aus der Wissenschaft und Lehre, die vom Vorsitzenden der Gesellschaft Oberschwaben für Geschichte und Kultur e.V. benannt werden nach Anhörung des Vorstandes der Gesellschaft Oberschwaben.

(3) Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre, mit Ausnahme der unter § 7 (2) d) der Satzung genannten Personen.

(4) Wiederbestellung der Mitglieder gemäß § 7 (2) f) der Satzung ist zulässig. Lehnt ein Mitglied das Amt im Stiftungsrat ab oder scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit - gleich aus welchem Grund - aus, so wird für die verbleibende Amtszeit von den restlichen Mitgliedern des Stiftungsrates eine Ersatzperson gewählt.

(5) Vorsitzender des Stiftungsrates ist jeweils der Vorsitzende der Gesellschaft Oberschwaben für Geschichte und Kultur e.V.. Sein Stellvertreter ist das jeweilige Mitglied des Stiftungsrates gemäß § 7 (2) a) der Satzung.

(6) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(7) Aufgabe des Stiftungsrates ist

a) Festlegung der Forschungsobjekte;
b) Beschlussfassung über die Vergabe von Stiftungsmittel;
c) jegliche Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung;
d) Genehmigung des Haushaltsplanes.

(8) Auf Antrag des Vorsitzenden des Stiftungsrates können externe Gutachter für die vorgesehenen Projekte beigezogen werden.

(9) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. Ist die Ladung nicht vorschrifts­ mäßig eingegangen, so können Beschlüsse nur dann wirksam gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates in der Sitzung anwesend sind und nicht widersprechen.

(10) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die nicht Mitglied des Stiftungsrates sind, sind zu den Sitzungen des Stiftungsrates einzuladen und jeweils, insbesondere bei der Vergabe von Stiftungsmittel, anzuhören. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

(11) Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden in Stiftungsratssitzungen gefasst. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(12) Mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates können Beschlüsse auch telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach § 9 der Satzung.

(13) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates, bei seiner Abwesenheit von dessen Stellvertreter, geleitet.

(14) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 9 bleibt unberührt. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrates, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters; ist dieser nicht anwesend, die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters.

§8 Rechnungslegung, Haushaltsplan, Geschäftsjahr

(1) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszeckes vorzulegen sowie einen Haushaltsplan über das laufende Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 Satzungsänderungen, Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder des Stiftungsrates. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde und der Stiftungsaufsichts- und Genehmigungsbehörde zuzuleiten.

§10 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Gesellschaft Oberschwaben für Geschichte e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu ver­wenden hat. Sollte die Gesellschaft Oberschwaben für Geschichte und Kultur e.V. nicht mehr bestehen, so wählt der Vorstand eine steuerbegünstigte Einrichtung aus, die in ihrer Zweckrichtung der Stiftung Oberschwaben entspricht. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Regierungspräsidiums Tübingen.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch das Regierungspräsidium Tübingen in Kraft.


Download der Satzung